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   OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16   

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https://dejure.org/2016,65623
OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16 (https://dejure.org/2016,65623)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2016 - 2 U 73/16 (https://dejure.org/2016,65623)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. November 2016 - 2 U 73/16 (https://dejure.org/2016,65623)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Nachforschungspflicht eines Rechtsanwalts bei Störungen in der Büroorganisation; Anforderungen an eine Ausgangskontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 206/14

    Rechtsanwaltshaftung wegen verspäteter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16
    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht ein der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnendes Fehlverhalten (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 146, 228 [juris Tz. 3] - Wiedereinsetzung V ; B. v. 15.09.2014 - II ZB 12/13 [Tz. 9 und 14]; WM 2016, 136 [Tz. 12] des von ihr ebenfalls betrauten Patentanwaltes zu Grunde liegt (vgl. hierzu BGHZ a.a.O. - Wiedereinsetzung V ), zu dessen Fristenorganisation und konkreter Kontrolle sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht verhält.

    Allerdings sieht der Senat ein kausales Defizit in der konkreten Fristenorganisation (vgl. allg. hierzu BGH WM 2016, 136 [Tz. 9]) darin, dass der Klägervertreter die Angestellte mit der Fristenüberwachung in diesem Fall betraut, jedenfalls nicht angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Fristenkomplexes für zusätzliche Sicherungsvorkehrungen gesorgt hat.

    Zwar darf - wie aufgezeigt - ein Rechtsanwalt an seiner einmal unterstellten ordnungsgemäßen Fristenorganisation festhalten; hat er aber einen konkreten Anlass, an deren störungsfreiem Ablauf zu zweifeln, so kann eine Nachforschungspflicht angezeigt sein (BGH WM 2016, 136 [Tz. 10]).

  • BGH, 15.09.2014 - II ZB 12/13

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. Fristversäumung wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16
    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht ein der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnendes Fehlverhalten (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 146, 228 [juris Tz. 3] - Wiedereinsetzung V ; B. v. 15.09.2014 - II ZB 12/13 [Tz. 9 und 14]; WM 2016, 136 [Tz. 12] des von ihr ebenfalls betrauten Patentanwaltes zu Grunde liegt (vgl. hierzu BGHZ a.a.O. - Wiedereinsetzung V ), zu dessen Fristenorganisation und konkreter Kontrolle sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht verhält.

    Zwar darf ein für eine Partei handelnder Rechtsanwalt in einem von ihm geführten Verfahren die Berechnung der Fristen, die Führung des Fristenkalenders oder sonstiger Fristenvermerke oder -tafeln, einschließlich der bei Rechtsmittelbegründungsfristen regelmäßig vorzusehenden Vorfrist, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen (BGHZ a.a.O. [Tz. 4] - Wiedereinsetzung V ; NJW-RR 2013, 304 [Tz. 10]; B. v. 15.09.2014 - II ZB 12/13 [Tz. 11]).

    Dies gilt namentlich, wenn Störungen in der Organisation des Büros auftreten, die dazu führen können, dass die zulässig delegierten Pflichten des Anwaltes nicht erfüllt werden; dies kann notwendig machen, dass der Anwalt die delegierten Aufgaben wieder an sich zieht (BGH B. v. 15.09.2014 - II ZB 12/13 [Tz. 12]).

  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 110/15

    Anspruch auf Wildschadesersatz zwischen Mitpächtern eines Jagdbezirks

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16
    Dazu gehört, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbstständig überprüft wird (BGH NJW 2016, 1664 [Tz. 17]; B. v. 28.01.2016 - III ZB 110/15 [Tz. 8]).

    Hätte diese Anforderung an die Angestellte bestanden - solches lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, was gegen eine solch gebotene Organisationsmaßnahme steht (BGH B. v. 28.01.2016 - III ZB 110/15 [Tz. 9]) -, so ist naheliegend, dass sie trotz ihrer fehlerhaften Beischreibung "BGH" (WE 3 = Bl. 315) doch im Hinblick auf das bürointern dort vermerkte Aktenzeichen "020-16", zumal ihr als "außerordentlich gewissenhaft" (Bl. 299) arbeitenden Mitarbeiterin ihr Fehler bei der Vorlage der falschen Akte nachgegangen wäre, wenigstens noch einmal auf ihren im Sekretariat ausgehängten "Hinweiszettel" (WE 1 = Bl. 313) geschaut hätte und ihr beim dortigen Aktenzeichen "020-16UT02" die darauf vermerkten wahren Verhältnisse ("... wegen Markenverletzung LG Stuttgart 17 O 1133/14 ...") augenfällig geworden wären, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - und sei es nur durch einen erstmaligen Fristverlängerungsantrag - zur Wahrung der Frist geführt hätte.

  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 528/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichtenumfang des Rechtsanwalts bei der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16
    Zwar darf ein für eine Partei handelnder Rechtsanwalt in einem von ihm geführten Verfahren die Berechnung der Fristen, die Führung des Fristenkalenders oder sonstiger Fristenvermerke oder -tafeln, einschließlich der bei Rechtsmittelbegründungsfristen regelmäßig vorzusehenden Vorfrist, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen (BGHZ a.a.O. [Tz. 4] - Wiedereinsetzung V ; NJW-RR 2013, 304 [Tz. 10]; B. v. 15.09.2014 - II ZB 12/13 [Tz. 11]).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Zusammenhang mit der Einhaltung der Fristen ein Fehler seiner Angestellten offenbar wird, ein Versäumnis der beauftragten Mitarbeiterin zum Greifen ist (BGH NJW-RR 2013, 304 [Tz. 11]).

  • BGH, 17.05.2018 - X ZR 19/16

    Patentfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Filterpatrone zum Einsetzen in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16
    Per E-Mail teilte der BGH-Anwalt im Verfahren X ZR 19/16 mit, dass die dortige Berufungsbegründungsfrist verlängert worden sei auf den 18.05.2016 (WE 5 = Bl. 317 bis 319), zufällig - und im Weiteren verhängnisvoll - identisch mit der vorliegenden Berufungsfrist.

    Als die Angestellte dem Klägervertreter am 20.06.2016 die Akte "Adapter Ni", die vor dem BGH geführt wird (X ZR 19/16; vgl. WE 5 = Bl. 317 bis 320), vorlegte und er zutreffend feststellte, dass in dieser Sache gar nichts zu veranlassen ist, weil der BGH-Anwalt die dortige Berufungsbegründungsschrift bereits verfertigt hat, und dies schon vor einem Monat, ist offensichtlich geworden, dass die Angestellte einen Fehler im Fristenverwaltungssystem begangen hat, was nahelegte, dass sie nicht nur diese Akte falsch geführt, sondern einen fehlerhaften Fristeneintrag in dieser Sache mit der Weiterung eines korrespondierenden Versäumnisses in einer anderen Sache getätigt hatte.

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99

    Verjährung des Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16
    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht ein der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnendes Fehlverhalten (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 146, 228 [juris Tz. 3] - Wiedereinsetzung V ; B. v. 15.09.2014 - II ZB 12/13 [Tz. 9 und 14]; WM 2016, 136 [Tz. 12] des von ihr ebenfalls betrauten Patentanwaltes zu Grunde liegt (vgl. hierzu BGHZ a.a.O. - Wiedereinsetzung V ), zu dessen Fristenorganisation und konkreter Kontrolle sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht verhält.
  • BGH, 25.09.2014 - III ZR 47/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16
    Zudem hatte der Klägervertreter am 06.06.2016 die Vorfrist bearbeitet, bei der er das weitere Fristensystem in dieser Sache selbst zu kontrollieren hatte (vgl. BGH NJW 2014, 3452 [Tz. 15]; BeckRS 2013, 05687 [Tz. 7]), zudem lief ein Tatbestandsberichtigungsantrag; ferner traf er sich am Nachmittag des 20.06.2016 in der Kanzlei, welcher der Patentanwalt in dieser Sache angehörte, mit Patentanwälten, wenngleich es dabei ersichtlich nicht um den vorliegenden Rechtsstreit ging und auch der hier konkret betraute Patentanwalt an jenem Termin nicht teilgenommen hat.
  • BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12

    Notwendigkeit einer allgemeinen Anweisung hinsichtlich der Notierung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16
    Zudem hatte der Klägervertreter am 06.06.2016 die Vorfrist bearbeitet, bei der er das weitere Fristensystem in dieser Sache selbst zu kontrollieren hatte (vgl. BGH NJW 2014, 3452 [Tz. 15]; BeckRS 2013, 05687 [Tz. 7]), zudem lief ein Tatbestandsberichtigungsantrag; ferner traf er sich am Nachmittag des 20.06.2016 in der Kanzlei, welcher der Patentanwalt in dieser Sache angehörte, mit Patentanwälten, wenngleich es dabei ersichtlich nicht um den vorliegenden Rechtsstreit ging und auch der hier konkret betraute Patentanwalt an jenem Termin nicht teilgenommen hat.
  • BGH, 23.02.2016 - II ZB 9/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2016 - 2 U 73/16
    Dazu gehört, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbstständig überprüft wird (BGH NJW 2016, 1664 [Tz. 17]; B. v. 28.01.2016 - III ZB 110/15 [Tz. 8]).
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